Lebenshilfe Schwabach-Roth e.V.Magazin lesen

Der Verein Lebenshilfe Schwabach-Roth e.V.

Der Verein Lebenshilfe Schwabach-Roth e.V. ist ein Zusammenschluss von Eltern, Sorgeberechtigten, Geschwistern und Freunden von Menschen mit Behinderungen. Sein Zweck ist die Errichtung und der Betrieb von Einrichtungen, die eine wirksame Lebenshilfe für Menschen mit Behinderungen bedeuten.

Damals wie heute – Lebenshilfe braucht Engagement

„Das waren damals schon alles Leute, besonders Eltern, mit „Power“, die Mitglieder in den Ortsvereinen waren, denn es war ja nichts da.“

Dieses Zitat der 2012 verstorbenen Marianne Ruf, die gemeinsam mit ihrem 1998 verstorbenen Mann Hans-Peter Ruf, dem ersten Vorsitzenden der Lebenshilfe Schwabach zu deren Gründern gehörte, beschreibt die Situation von Eltern und Angehörigen von Menschen mit Behinderungen im Gründungsjahr des Vereins 1963.

Aus der Selbsthilfeinitiative Betroffener hat sich im Lauf von 60 Jahren ein soziales Unternehmen entwickelt, das für jedes Lebensalter und für viele Lebensbereiche Angebote für Menschen mit Behinderungen – vor allem Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung – und deren Angehörige bereit stellt.

Immer noch spielt dabei der Selbsthilfegedanken eine große Rolle, aber im Zeichen der Inklusion wird die Lebenshilfe heute nicht nur von Eltern, Angehörigen, Ehrenamtlichen und Förderern, sondern von den ehemaligen „Sorgenkindern“, den Menschen mit Behinderungen selbst mitgestaltet.

Hilfen und Angebote für jedes Alter

Die Lebenshilfe Schwabach-Roth e.V. ist in Schwabach, Roth und im nördlichen Landkreis Roth tätig. Mit ihrem Tochterunternehmen, der Lebenshilfe Schwabach-Roth Werkstätten gGmbH betreut sie mit rund 300 Mitarbeitenden in einer Vielzahl von Einrichtungen und Diensten Menschen mit geistiger Behinderung, mit Mehrfachbehinderung, mit Entwicklungsverzögerungen und Menschen, die von Behinderung bedroht sind. Von der Kindheit bis ins hohe Alter steht die Lebenshilfe an ihrer Seite. So beginnen die Hilfen mit der Frühförderung und reichen bis zu Angeboten für Seniorinnen und Senioren.

Eine starke Gemeinschaft

In der Bundesvereinigung Lebenshilfe sind als Mitgliedsorganisationen 512 Orts- und Kreisvereinigungen und 16 Landesverbände, die alle jeweils rechtlich eigenständig sind, zusammengeschlossen. Der Landesverband Bayern der Lebenshilfe hat seinen Sitz in Erlangen.
Weitere Mitglieder gemäß der Satzung sind 122 ordentliche und kooperative Mitgliedsorganisationen. Insgesamt sind rund 130.000 Menschen in den Mitgliedsvereinigungen der Bundesvereinigung Lebenshilfe organisiert.
In rund 4.100 Diensten und Einrichtungen für Menschen mit geistiger Behinderung und ihre Familien arbeiten ca. 60.000 hauptamtliche und 15.000 ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Nach § 8 der Vereinssatzung besteht der der Aufsichtsrat des Vereins aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden sowie mindestens drei bis fünf weiteren Mitgliedern. Mindestens zwei der Aufsichtsratsmitglieder müssen Elternteile, Geschwister oder Sorgeberechtigte von Menschen mit einer Behinderung sein oder gewesen sein.

Der/ die Vorsitzende oder sein/ ihr Stellvertreter sollen diesem Personenkreis angehören. Hauptberufliche Mitarbeiter des Vereins können nicht zu Aufsichtsratsmitgliedern gewählt werden, die Amtszeit des Aufsichtsrats beträgt vier Jahre.

In der Mitgliederversammlung am 01.07.2025 wurde folgender Aufsichtsrat gewählt:

Gerhard Engelhardt, Aufsichtsratsvorsitzender

Elke Rothenbucher, stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende

Ludger Bräuer, Birgit Häußler, Joachim Moßner, Jürgen Spahl, Thomas Sturm

Die Geschäftsstelle der Lebenshilfe ist Sitz der Zentralen Verwaltung und des Geschäftsführers des Vereins.

Sie befindet sich in:

Ansbacher Straße 15
91126 Schwabach

Fax: 09122 181 – 150

Aufgaben der zentralen Verwaltung für alle Einrichtungen des Vereins und

für die Werkstätten für Behinderte gGmbH:

Name
Funktion
Telefonnummer
Markus Ungar-Hermann
Geschäftsführer erreichbar über das Sekretariat
Melanie D’Angelo Sekretariat
(Empfang, Poststelle, Spendenbescheinigungen, Veranstaltungsorganisation)
09122 181-0
Melanie Ebinger
Assistentin der Geschäftsführung 09122 181-101
Christine Kirstgen
Mitgliederverwaltung, Immobilien 09122 181-101
Ricarda Viereckl
Referentin für Controlling / Finanzierung / Projekte
09122 181-107
Daniela Nehmeier
Personalverwaltung
(Gehaltsabrechnung, Sozialversicherung,
betriebliche Altersversorgung, Arbeitsvertragswesen)
09122 181-102
Julia Rühl
Personalverwaltung
(Gehaltsabrechnung, Sozialversicherung,
betriebliche Altersversorgung, Arbeitsvertragswesen)
09122 181-113
Irene Ramspeck Personalverwaltung 09122 181-114
Claudia Reuß Abrechnung mit Kostenträgern
(Kostenerstattung durch Sozialhilfeträger,
Zuschussanträge für Freizeitmaßnahmen,
Gehaltsabrechnung für die beschäftigten Menschen mit Behinderungen in den Werkstätten)
09122 181-103
Susanne Hertel
Fuhrparkverwaltung, Fahrtlinien, Buchhaltung
(Fahrzeugeinsatzplanung,
Organisation und Abrechnung von Beförderungen durch Fremdfirmen, Kreditorenbuchhaltung)
09122 181-104
Birgit Klaußner
Buchhaltung
(Rechnungswesen, Mahnwesen,
Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung, Anlagebuchhaltung)
09122 181-105
Anika Billerbeck Referentin für Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation 09122 181-109
Hubert Sofka IT & Controlling 09122 181-100

1. Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Lebenshilfe Schwabach-Roth e. V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Schwabach.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister unter VR-Nr. 10160 eingetragen.
4. Der Verein ist Mitglied der Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. und des Landesverbandes Bayern der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.V.

2. Zweck

1. Der Verein ist ein Zusammenschluss von Eltern, Sorgeberechtigten, Geschwistern und Freunden von Menschen mit Behinderungen. Sein Zweck ist die Errichtung und der Betrieb von Einrichtungen sowie die Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die eine wirksame Lebenshilfe für von Behinderung bedrohte und Menschen mit Behinderungen – besonders geistigen Behinderungen – jeden Alters bedeuten.
Dazu gehören z.B.:
– interdisziplinäre Frühförderstellen
– schulvorbereitende Einrichtungen und integrative Kindergärten
– eine den besonderen Bedürfnissen geistig behinderter Kinder und Jugendlicher angepasste schulische Förderung in Schulen für Behinderte und integrativen Schulformen.
– Werkstätten für Behinderte
– Förderstätten
– Wohnheime für Behinderte
– Inklusives Wohnen
– Offene Behindertenarbeit
– Betreuungsverein
– Angebote für ältere Menschen mit Behinderungen

2. Der Verein will sich mit allen geeigneten Mitteln um ein besseres Verständnis der Öffentlichkeit für die besonderen Belange der Menschen mit Behinderungen bemühen.
3. Der Verein ist bestrebt, zur Erreichung seines Zweckes eng mit allen dafür in Frage kommenden öffentlichen und privaten, konfessionellen und wirtschaftlichen Organisationen zusammenzuarbeiten.

3. Gemeinnützigkeit

1. Der Verein Lebenshilfe Schwabach Roth e. V. mit Sitz in Schwabach verfolgt aus-schließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Mittel des Vereins

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
1. Die Beiträge seiner Mitglieder,
2. Geld- und Sachspenden,
3. Öffentliche Zuschüsse,
4. Entgelte/Behandlungssätze,
5. Sonstige Zuwendungen.

5. Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.
Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag, über den der Aufsichtsrat in seiner nächsten Sitzung nach Eingang der Beitrittserklärung entscheidet, erworben.
Die Mitgliedschaft wird beendet:

a) durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Aufsichtsrat. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig und mindestens einen Monat vorher zu erklären.

b) durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt durch einen schriftlichen Bescheid des Aufsichtsrates. Gegen diesen Bescheid ist binnen zwei Wochen nach seiner Bekanntgabe schriftlicher Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die ordentliche Mitgliederversammlung endgültig.

c) durch Tod.

Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Aufsichtsrates vom Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Zielen des Vereins entgegenarbeitet oder die Arbeit des Aufsichtsrates oder des Vorstandes in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise stört oder sich sonst vereinsschädigend verhält.
Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem Aufsichtsrat zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief bekannt zu machen.

Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Die Mitteilung der Berufung muss innerhalb von 14 Tagen ab Zugang des Beschlusses über die Ausschließung beim Aufsichtsrat schriftlich eingehen. Ist die Berufung rechtzeitig erfolgt, ist die Berufung der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.

Vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Beschlusses über den Ausschluss zu.

In allen Fällen der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt die Beitragspflicht erst mit Ende des Kalenderjahres.

6. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der ehrenamtliche Aufsichtsrat
c) der geschäftsführende Vorstand

7. Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Aufsichtsrat nach Bedarf einberufen oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Grundes verlangt. Jedes Jahr findet wenigstens eine Mitgliederversammlung statt, in der Regel im zweiten Quartal.
Die Einberufung kann schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen erfolgen Eine Einladung in Textform (per Fax, E-Mail oder Brief) ist ebenfalls zulässig. Sie kann auf elektronischem Weg über die von dem Mitglied hierfür bekanntgegebene E-Mail-Adresse erfolgen.

Die Einberufung einer Mitgliederversammlung kann auch unter Wahrung der Frist mit Bekanntmachung der Tagesordnung über eine Veröffentlichung in der Mitgliederzeitschrift erfolgen.

2. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über folgende Angelegenheiten:

a) Die Wahl des Aufsichtsrates.
Der/die Vorsitzende und sein/ihre Stellvertreter/in sind jeweils in Einzelabstimmung zu wählen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhält. Bei einer notwendigen Stichwahl zählt die einfache Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen. Die übrigen Mitglieder können auch in Blockwahl oder Listenwahl gewählt werden. Die Bewerber, die die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten sind gewählt. Die Wahlen werden in der Regel schriftlich durchgeführt. Wiederwahl ist möglich.
b) Die Entlastung des Aufsichtsrates.
c) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Satzungsneufassungen
d) Beschlussfassung über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge.
e) Wahl der Rechnungsprüfer.
f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
g) Beschlussfassung über Einsprüche gegen Ausschlüsse aus dem Verein.
h) Anträge der Mitglieder an die Mitgliederversammlung
i) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die Entgegennahme des jährlichen Jahresberichtes durch den Aufsichtsrat oder den geschäftsführenden Vorstand.

Über die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften zu führen, in welchen die Förmlichkeiten, der Gang der Verhandlungen und ferner die gefassten Beschlüsse im Wortlaut aufzunehmen sind. Die Niederschrift ist von dem Leiter der Versammlung und dem jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen.

3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Für einen Beschluss ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich und genügend. Eine Änderung der Satzung darf nur erfolgen, wenn sie in der Tagesordnung rechtzeitig angekündigt war; sie bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der den Anwesenden zustehenden Stimmen erforderlich. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

4. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Ergänzungen der Tagesordnung und Anträge der Mitglieder sind dem Aufsichtsrat zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zuzuleiten.

5. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates, bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter geleitet.

8. Aufsichtsrat

1. Der Aufsichtsrat besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie mindestens drei bis maximal 5 weiteren Mitgliedern.
Die Aufsichtsratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Mindestens zwei der Aufsichtsratsmitglieder müssen Angehörige, z.B. Elternteile, Geschwister oder Sorgeberechtigte von Menschen mit einer Behinderung sein oder gewesen sein. Wenn möglich soll die Mehrheit der Aufsichtsratsmitglieder Angehörige/r eines Menschen mit Behinderung sein. Wiederwahl ist möglich. Der/ die Vorsitzende oder sein/ ihr Stellvertreter sollen diesem Personenkreis angehören. Hauptberufliche Mitarbeiter des Vereins können nicht zu Aufsichtsratsmitgliedern gewählt werden. Der Aufsichtsrat bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Aufsichtsrat gewählt ist. Der Aufsichtsrat ist ehrenamtlich tätig.
Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins. Näheres zur Wahl regelt die Wahlordnung.
Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrates vor Ablauf seiner Amtszeit aus oder ist es dauernd verhindert, so findet bei Unterschreiten der Mindestzahl während der Wahlperiode in der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl für den Rest der Wahlperiode statt. Weitere ausgeschiedene Mitglieder können in der nächsten Mitgliederversammlung nachgewählt werden.
2. Der Vorstand nimmt mit beratender Stimme an den Aufsichtsratssitzungen teil. Der Aufsichtsrat kann bei Bedarf zu den Sitzungen oder einzelnen Tages-ordnungspunkten die jeweiligen Einrichtungsleiter und sonstige Personen einladen.
3. Der Aufsichtsrat tagt bei Bedarf, jedoch mindestens vierteljährlich. Eine Sitzung muss vom Vorsitzenden unverzüglich einberufen werden, wenn die Mehrheit der Aufsichtsratsmitglieder dies wünscht. Die Sitzungen sind nichtöffentlich.
Der Aufsichtsrat wird vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche einberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform (per Fax, Email oder Brief).
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Beschlüsse des Aufsichtsrates sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
4. Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Zu den Aufgaben des Aufsichtsrates gehören insbesondere:

a) Berufung und Abberufung des Vorstandes
b) Abschluss und Änderung der Anstellungsverträge des Vorstandes und der besonderen Vertreter nach § 30 BGB
c) Beschlussfassung zu den Maßnahmen des Vorstandes, die der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen.
d) Bestellung des Abschlussprüfers und Entgegennahme des Prüfungsberichtes
e) Feststellung des geprüften Jahresabschlusses

5. Die Haftung des Aufsichtsrates gegenüber dem Verein wird auf die Fälle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit beschränkt, soweit gesetzlich zulässig

6. Die Amtszeit des Aufsichtsrates endet mit Ablauf der Wahlperiode, jedoch nicht vor einer Neuwahl.

9. Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus bis zu drei Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bestellt. Der Verein wird durch alle Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Der Vorstand wird geschäftsführend hauptamtlich und entgeltlich tätig. Über die Höhe seiner Vergütung entscheidet der Aufsichtsrat.

2. Der Vorstand erledigt alle Vereinsaufgaben, soweit sie satzungsmäßig nicht anderen Organen vorbehalten sind. Er ist in seiner Arbeit an Gesetze, Satzungen, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Aufsichtsrates, das Leitbild der Lebenshilfe Schwabach-Roth e.V., den Vereinszweck und die Geschäftsordnung gebunden.

Der Vorstand unterrichtet den Aufsichtsrat über alle grundlegenden Angelegenheiten des Vereins und ist uneingeschränkt auskunftspflichtig.
Die Bestellung des Vorstandes ist jederzeit widerruflich.

10. Beirat und Ausschüsse

Der Aufsichtsrat kann zur fachlichen Beratung und Unterstützung einen Beirat sowie Ausschüsse berufen.

11. Elternbeiräte

Ist der Verein Träger von Einrichtungen, so sollen dort Elternbeiräte gebildet werden, soweit sie nicht bereits gesetzlich vorgeschrieben sind. Elternbeirat sollte nur werden, wer Vereinsmitglied ist.

12. Geschäftsstelle

1. Zur Durchführung seiner Aufgaben hat der Verein eine hauptamtlich geführte Geschäftsstelle eingerichtet.

2. Der Aufsichtsrat kann einen besonderen Vertreter im Sinne von § 30 BGB bestellen und ihm insbesondere folgende Aufgaben übertragen:

– Einholung von behördlichen Genehmigungen aller Art
– Einstellung und Entlassung des Personals
– Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des Arbeitgebers im Sinne der geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften
– Abwicklung des gesamten Zahlungsverkehrs
– Beantragung öffentlicher Gelder.

Die Bestellung ist jederzeit widerruflich.

13. Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

14. Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins bzw. nach Wegfall des satzungsmäßigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen an den Landesverband Bayern der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.V., für den Fall der Auflösung des Landesverbandes an die Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V., welche es für mild-tätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“ zu verwenden haben.

15. Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wurde zuletzt in der Mitgliederversammlung der Lebenshilfe Schwabach-Roth e.V. vom 21.03.2024 und 26.11.2024 verabschiedet. Sie tritt nach Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Schwabach, den 26.11.2024

gez. Gerhard Engelhardt
Vorsitzender

gez. Elke Rothenbucher
Stellvertretende Vorsitzende

Das Leitbild der Lebenshilfe Schwabach-Roth e.V. in leichter Sprache

Das Leitbild der Lebenshilfe Schwabach-Roth e.V.

1. Verein und Werkstätten gGmbH

Wir, die Lebenshilfe Schwabach-Roth e.V., sind ein von Eltern gegründeter gemeinnütziger Verein.

Wir sind ein Zusammenschluss von Eltern, Angehörigen und Unterstützern von Menschen, die von einer Behinderung bedroht sind und Menschen mit Behinderungen, insbesondere Menschen mit geistigen Behinderungen.
Der ehrenamtliche Vorstand des Vereins setzt sich mehrheitlich aus Eltern und Angehörigen von Menschen mit Behinderungen zusammen.
Dieses Leitbild gilt auch für die Lebenshilfe Werkstätten gGmbH.

2. Menschenbild

Wir achten jeden Menschen in seiner Würde und seinem unantastbaren Lebensrecht. Seine Menschenwürde verwirklicht sich durch Teilhabe und Selbstbestimmung in der Gemeinschaft. Jeder Mensch ist einzigartig und unverwechselbar. Er verdient, dass wir ihm mit Respekt begegnen und ihn in seinen Möglichkeiten und Grenzen achten.
Wir definieren den Menschen nicht aufgrund seiner Behinderung, sondern sehen ihn als gleichwertig mit seiner einzigartigen Persönlichkeit. Wir haben den Anspruch, jedem Menschen offen und vorurteilsfrei zu begegnen.
Unser Handeln orientiert sich an dem, was er in seiner besonderen Lebenssituation braucht und nach dem, was er will.
Nach unserem Verständnis ist jeder Mensch fähig, seine Persönlichkeit zu entfalten und seine Lebensräume nach eigenen Möglichkeiten selbst zu gestalten.
Wir respektieren jeden Menschen in seinen Bedürfnissen und Beziehungen, seiner subjektiven Befindlichkeit und persönlichen Entwicklung.

3. Auftrag

Wir schaffen und unterhalten Einrichtungen und Dienste, die eine wirksame Hilfe für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen aller Altersstufen bedeuten.
Wir setzen uns dafür ein, dass der Grundsatz „Selbstverwirklichung in sozialer Integration“ in allen Lebensbereichen umgesetzt werden kann.
Dazu stellen wir in Schwabach, Roth und im Landkreis Roth vielseitige Angebote bereit. Diese umfassen ambulante, teilstationäre, vollstationäre Einrichtungen und mobile Dienste.
Wir fördern und begleiten Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage aktueller pädagogischer und therapeutischer Erkenntnisse und Methoden.
Wir unterstützen sie bei der Durchsetzung ihrer individuellen rechtlichen Ansprüche.
Unsere Arbeit gestalten wir so, dass ihre jeweiligen individuellen Bedürfnisse im Mittelpunkt des Handelns stehen. Maßstab dafür sind die Zufriedenheit und das Wohl der betreuten Menschen.

4. Ziele

Unser Ziel ist es, das Streben von Menschen mit Behinderungen und deren Familien nach Selbstbestimmung und Teilhabe an der Gesellschaft zu begleiten und zu fördern.
Wir schaffen geeignete Rahmenbedingungen, damit sie ihr Leben so normal, so individuell und so selbst bestimmt wie möglich gestalten können.
Dazu stellen wir die notwendige fachkundige Unterstützung und Hilfe zur Verfügung.

Die von uns betreuten Menschen und deren Familien definieren ihre Lebensqualität und die Verwirklichung der Grundsätze selbst bestimmten Lebens für sich selbst.
Unser Ziel ist es, dass jeder Mensch mit Behinderung in diesem Sinne lernen, eine Arbeit finden, wohnen, sich weiterbilden und seine Freizeit selbst gestalten kann.
Wir bestärken, begleiten und fördern ihn dabei ganzheitlich.

5. Öffentlichkeitsarbeit

Die Lebenshilfe engagiert sich für ein besseres Verständnis der Öffentlichkeit für die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen.
Für uns sind Menschen mit Behinderungen ein gleichwertiger Teil der Gesellschaft.
Als Verein setzen wir uns in dem Gemeinwesen vor Ort, in dem wir tätig sind, in Gremien, Verbänden und Organisationen für ein selbstverständliches Miteinander von Menschen mit und ohne Behinderungen ein.
Unsere hauptamtlich und ehrenamtlich Mitarbeitenden tragen durch ihre wertschätzende Grundhaltung und ihr berufliches Handeln, aber auch darüber hinaus zu einem positiven Bild von Menschen mit Behinderung in der Öffentlichkeit bei.

6. Partner und Kooperationen

Zur Erfüllung unserer Aufgaben und Ziele kooperieren wir mit Verantwortlichen aus Politik und Wirtschaft, mit Ämtern und Behörden sowie fachlich relevanten Institutionen, Ausbildungsstätten und anderen Trägern und Verbänden.
Die Mitwirkung in vielfältigen – auch überregionalen – Gremien ist für uns wichtiger Bestandteil unserer Arbeit.
Als Träger von Diensten und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen übernehmen wir eine gesellschaftliche Aufgabe. Dabei sind wir Partner der für die Finanzierung verantwortlichen örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie staatlicher Stellen. Von diesen fordern wir eine ausreichende und sachgerechte Finanzierung unserer Arbeit ein.

7. Mitarbeiter/innen

Menschen mit Behinderungen sind nicht nur in besonderer Weise auf Eltern und Angehörige angewiesen, sondern auch auf die Mitarbeitenden, denen sie alltäglich in unseren Einrichtungen und Diensten begegnen.
Mit unseren Mitarbeitenden steht und fällt die Qualität unserer Arbeit.
Dafür brauchen wir einen guten Informationsfluss und transparente innerbetriebliche Abläufe und Entscheidungen. Ein Arbeitsklima, das von Vertrauen, Kooperationsbereitschaft und gegenseitiger Achtung geprägt ist, ist uns wichtig. Unser Umgang miteinander ist von Wertschätzung und Respekt geprägt. Wir begegnen uns mit Achtung und Toleranz.
Wir legen großen Wert auf eine hohe Fachlichkeit unseres Personals. Darunter verstehen wir eine den Aufgaben entsprechende Ausbildung, die Fähigkeit, in einem Team zu arbeiten und Verantwortung zu tragen. Wir fördern und fordern eine berufliche und persönliche Weiterentwicklung unserer Beschäftigten Mitarbeitenden, zum Beispiel durch die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsangeboten.
Auf allen Leitungsebenen legen wir Wert auf einen kooperativen und verantwortungsvollen Führungsstil. Führen heißt dabei, selbst Vorbild zu sein, Mitarbeiter anzuleiten, zu fordern und zu fördern, Aufgaben verständlich, mit eindeutiger Zielsetzung und klarer Kompetenzzuweisung zu delegieren. Dazu geben die Führungskräfte und die Mitarbeitenden sich gegenseitig eine konstruktive Rückmeldung und räumen sich auch gegenseitig das Recht ein, Fehler zu machen. So können unsere Beschäftigten Verantwortung übernehmen, sich weiterentwickeln und Vorbild sein.
Ehrlichkeit, Offenheit und Diskretion sind die Basis einer vertrauensvollen Zusammenarbeit. Diese erfordert Regeln und Grenzen, die von allen eingefordert und eingehalten werden müssen.

8. Qualität

Wir überprüfen und entwickeln unsere Angebote stetig weiter, um die Qualität und die Wirtschaftlichkeit unserer Arbeit zu sichern.
Dabei orientieren wir uns an fachlichen Standards, gesetzlichen Normen und den eigenen Zielvorgaben aus Qualitätsmanagementsystemen. Entsprechende QM-Systeme wollen wir langfristig in allen Teilbereichen implementieren.
Im Sinne eines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses fördern wir nicht nur die Weiterbildung unserer Mitarbeitenden, sondern sind auch offen für deren Ideen und Anregungen zu möglichen Verbesserungen.
Wir nehmen Beschwerden und Vorschläge von Eltern und Angehörigen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und von Menschen mit Behinderungen an und sehen darin eine Chance, die Qualität unserer Arbeit zu verbessern.
Durch gezielte Überprüfungen erhalten wir Aussagen über die erreichten Qualitätsstandards. Daraus entwickeln wir weiterführende Ziele und nehmen notwendige Veränderungen vor.

9. Umgang mit Ressourcen

Die Sicherstellung und Weiterentwicklung unserer Angebote ist eine unserer wichtigsten Aufgaben. Wir sehen uns dabei als sozialen Dienstleister, der mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln verantwortungsvoll und effizient umgeht.
Daher achten wir darauf, dass wir sorgsam mit ökologischen Ressourcen und Verbrauchsmaterialien aller Art umgehen.

10. Zukunftsorientierung

Wir beobachten die Entwicklung gesellschaftlicher Prozesse und die Veränderungen gesetzlicher Rahmenbedingungen um im Sinne unserer Arbeit für Menschen mit Behinderungen unsere Angebote zu erhalten, zu erweitern und wettbewerbsfähig zu gestalten.
Dabei setzen wir uns mit dem Konzept der Inklusion auseinander und begleiten aktiv den Prozess der Umsetzung.

Stand 19.05.2014

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