
Vor mehr als 10 Jahren wurde die "Stiftung Lebenshilfe" gegründet. Ihr Ziel ist es, durch die Vermehrung des Grundstockvermögens aus dessen
Erträgen und aus Zuwendungen die Arbeit der Lebenshilfe Schwabach – Roth e.V. zu unterstützen.
Die Rechtsform der Stiftung garantiert dabei durch einen genau festgelegten Stiftungszweck, eine staatliche Stiftungsaufsicht und
einen mit Personen des öffentlichen Lebens besetzten ehrenamtlichen Stiftungsrat als Aufsichtsgremium jedem Spender ein Höchstmaß an Sicherheit dafür,
dass sein Geld auch wirklich dort ankommt, wo es gebraucht wird: bei den Menschen mit Behinderungen in der Stadt Schwabach, der Stadt Roth und
dem Landkreis Roth.
Der Sozialstaat nimmt sich der Menschen mit Behinderungen in vielfältiger Form an, er kann jedoch nur eine
Grundversorgung gewährleisten. So vielfältig wie die Angebote der Lebenshilfe sind auch die Bereiche, in denen
eine finanzielle Unterstützung notwendig ist, um dort weitermachen zu können, wo eine staatliche Förderung
nicht ausreicht:
Seit ihrer Gründung konnte die Stiftung Lebenshilfe eine Vielzahl von Maßnahmen unterstützen. Die Bandbreite der
Förderung ist groß und reicht von der Anschaffung spezieller Materialien für die Förderung von Kleinkindern in der
Frühförderung über Mittel zum Kauf von Bollerwägen für Kindergartenkinder, von der Unterstützung des Chors der Werkstatt
für Behinderte bis zum Treppenlifter für ältere gehbehinderte Bewohner in der Wohnstätte.
Unsere Bitte deshalb an Sie: Unterstützen Sie die Stiftung Lebenshilfe und helfen Sie uns dabei, ein
Stück mehr Lebensqualität für Menschen mit Behinderungen zu schaffen!
verwendet die Stiftung unmittelbar für ihren Stiftungszweck. Wenn unter „Verwendungszweck“ der Hinweis „Spende auf das Grundstockvermögen“ vermerkt ist, wird die Spende dem Kapitalstock der Stiftung zugeführt. Der Kapitalstock selbst bleibt immer unangetastet, die Erträge aus diesem Vermögen werden für den Stiftungszweck ausgeschüttet.
nennt man Zuwendungen an die Stiftung, die zur Aufstockung des unveräußerlichen Grundstockvermögens gegeben werden. Ebenso wie dieses Grundkapital müssen Zustiftungen in ihrer Substanz erhalten bleiben, nur die daraus anfallenden Erträge (z.B. Zinsen) sind für den Stiftungszweck verwendbar.
Auch in einem Testament oder Erbvertrag kann die Stiftung im Rahmen der verschiedenen erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten bedacht werden.
Die testamentarische Zuwendung hat für den Zuwender den Vorteil, dass ihm das Vermögen zu seinen Lebzeiten erhalten bleibt und er uneingeschränkt
darüber verfügen kann. Die Hinzuziehung eines Notars ist bei der Abfassung eines Testamentes allerdings sehr anzuraten, um ungewollte Folgen
zu vermeiden.
Die "Stiftung Lebenshilfe für Behinderte Schwabach-Roth" ist als gemeinnützig und mildtätig anerkannt. Deshalb sind Zuwendungen an sie frei von
der Erbschafts- u. Schenkungssteuer, Spenden sind einkommens- und körperschaftssteuerfrei!
Wir wenden uns an alle, die sich über die Verwendung von Vermögenswerten - kleinen und großen - Gedanken machen: Unterstützen Sie die
"Stiftung Lebenshilfe" und leisten Sie damit konkrete Hilfe hier in Ihrer Nachbarschaft!
Unsere Spendenkonten:
Sparkasse Mittelfranken Süd
Konto: 750 273 443
BLZ: 764 500 00
Raiffeisenbank Heilsbronn
Konto: 186 066 6
BLZ: 760 696 63
Wenn Sie Fragen zu den angesprochenen Themen haben und genauere Informationen wünschen, zögern Sie nicht, sich mit uns in Verbindung zu setzen.
Wir beraten Sie gerne über individuelle Möglichkeiten zur Gestaltung Ihrer Hilfe für die "Stiftung Lebenshilfe".
Auskunft erhalten Sie in der
Geschäftsstelle der Lebenshilfe Schwabach-Roth e.V.:
Hausanschrift:
Reichswaisenhausstraße 10A
91126 Schwabach
Postanschrift:
Postfach 17 67
91107 Schwabach
Tel: 0 91 22 / 1 81 - 0
Fax: 0 91 22 / 1 81 - 50
E-Mail: mail@lebenshilfe-schwabach-roth.de